Anstelle der starren Prozentzahl sollte eine flexible Regelung treten, die sich bemisst an dem Basiszins gemäß § 247 BGB plus einem Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Die MIT fordert den Gesetzgeber auf, § 238 der Abgabenordnung entsprechend zu ändern. Dies führt selbstverständlich auch zu einer entsprechend geringeren Verzinsung von Steuererstattungen.

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